Doch kein Prost auf die Verjährung …

Die Carlsberg-Brauerei durfte sich im letzten Jahr freuen, nachdem das OLG Düsseldorf das vom Bundeskartellamt verhängt Bußgeld in Höhe von EUR 62 Mio. wegen Verjährung des Tatvorwurfs des Kartellverstoßes aufgehoben hatte (s. hierzu unseren Blogbeitrag vom 25.06.2019). Diese Freude dürfte nun verflogen sein, nachdem der mit der Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft angerufene BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hat, sodass das Verfahren doch noch nicht vorüber ist.

Das Bierkartell-Verfahren

Das Bundeskartellamt hatte im Jahr 2014 ein Bußgeld in Höhe von EUR 62 Mio. gegen die Carlsberg-Brauerei (Az.: B10-105/11) wegen des Vorwurfs der Preisabsprachen in den Jahr 2006 bis 2008 verhängt. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte Carlsberg Einspruch ein.

Das OLG Düsseldorf stellte das Verfahren im Jahr 2019 durch Urteil (Az.: V-4 Kart 2/16) ein, nachdem es aufgrund der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kam, dass Carlsberg lediglich ein versuchter Kartellverstoß im Jahr 2007 nachzuweisen sei, den es wegen des Ablaufs der absoluten Frist nach § 81 Abs. 8 GWB i.V.m. §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG für verjährt hielt. Ein Vertreter von Carlsberg hatte an einem Treffen mit Vertretern konkurrierender Bierbrauereien teilgenommen, bei dem es lediglich zum Versuch einer Abstimmung gekommen sei. Das Oberlandesgericht konnte keinen kausalen Zusammenhang der Teilnahme an dem Treffen mit der von Carlsberg im Jahr 2008 vorgenommenen Preiserhöhung feststellen.

Die Erwägungen des BGH

Der BGH folgte dem nicht. Er verwies darauf, dass der Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV/§ 1 GWB zweigliedrig sei und neben einem Abstimmungsvorgang auch eine tatsächliche Verhaltensweise verlange. Somit stehe einerseits nicht schon die Mitwirkung an Abstimmungen unter Geldbuße, sondern erst die Vornahme der darauf beruhenden Verhaltensweisen. Ein Täter begehe die Ordnungswidrigkeit andererseits aber solange, als die verbotene abgestimmte Verhaltensweise – ihm zurechenbar – praktiziert wird.

Nach Auffassung des BGH hat das Oberlandesgericht zum einen die rechtlichen Anforderungen an die Abstimmung überspannt. Der festgestellte Informationsaustausch erfülle dieses Merkmal. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei dem Gespräch über das Thema Bierpreiserhöhung um eine Fühlungnahme zwischen Unternehmen handele, die darauf gerichtet war, das Marktverhalten von Wettbewerbern zu beeinflussen und sie über das erwogene eigene Marktverhalten zu informieren. Anders als das Oberlandesgericht hielt der BGH sowohl eine Koordinierungserwartung der Teilnehmer des Treffens als auch eine Koordinierungseignung des Gesprächs für gegeben. Mit der „Koordinierungserwartung“ sei keine weitergehende Einschränkung des Tatbestands der abgestimmten Verhaltensweise verbunden, als dass die Unternehmen mit der Fühlungnahme das Ziel einer abgestimmten Gestaltung des Marktverhaltens verfolgt hätten. Eine „Koordinierungseignung“ sei regelmäßig gegeben, wenn wettbewerbsrelevante Informationen mit dem Ziel ausgetauscht werden, die Ungewissheit über das künftige Marktverhalten von konkurrierenden Unternehmen auszuräumen. Eine grundsätzliche Willensübereinstimmung sei nicht Voraussetzung einer Abstimmung.

Zum anderen begegnet die Beweiswürdigung des OLG Düsseldorf nach Ansicht des BGH durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit es sich nicht von den Voraussetzungen des Tatbestandselements des durch die Abstimmung kausal herbeigeführten konkreten Marktverhaltens nicht habe überzeugen können. Der BGH sah die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts insofern als lückenhaft an, als dass sich das OLG Düsseldorf nicht mit dem Erfahrungssatz auseinandergesetzt hatte, dass es sich regelmäßig auf das Verhalten konkurrierender Unternehmen auf dem Markt auswirkt, wenn sie wettbewerbsrelevante Informationen zum Zweck der Koordinierung ausgetauscht haben. Es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen.

Ergebnis

Das Urteil des BGH ist noch nicht das letzte Wort in dieser Sache. Allerdings wird die Argumentation für Carlsberg schwieriger, da dem Unternehmen nun der Beweis obliegt, dass sich seine Beteiligung an der Abstimmung mit den anderen Bierbrauereien nicht auf sein Marktverhalten ausgewirkt hat und daher nicht kausal für seine Preiserhöhungen war.