Anfang des Jahres hat der Gesetzgeber nahezu unbemerkt das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen - und in der arbeitsrechtlichen Fachliteratur und Praxis hat es kaum jemand gemerkt. Das Gesetz hat allerdings erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen.
Änderung des § 309 Nr. 13 BGB
Eigentlich enthält das Gesetz auf den ersten Blick nur Änderungen des Datenschutzrechts. Es enthält jedoch auch eine bedeutende Änderung des § 309 Nr. 13 BGB. Ab dem 1. Oktober 2016 darf keine Schriftform mehr für Anzeigen und Erklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart werden. Das betrifft insbesondere auch die völlig üblichen Ausschlussklauseln in gängigen Arbeitsvertragsmustern.
Was ist neu ab dem 1. Oktober 2016?
Bisher waren Klauseln in AGB unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender (z.B. dem Arbeitgeber) oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform gebunden werden.
Ab dem 1. Oktober 2016 darf nach der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB für Anzeigen oder Erklärungen in AGB nicht weiter die strenge Schriftform verlangt werden darf. Ausreichend ist nun auch die Textform, d.h. auch Erklärungen per E-Mail oder Telefax.
Auswirkungen auf Ausschlussklauseln
Die Novelle der Regelung betrifft insbesondere arbeitsvertragliche Ausschlussfristen. Diese sind in den gängigsten Arbeitsvertragsmustern enthalten und regeln den Verfall von Ansprüchen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden. Werden diese Klauseln ab dem 1. Oktober 2016 nicht auf die Textform umgestellt, sind sie schlicht unwirksam. Was ist die Folge? Für Arbeitnehmer gelten die Ausschussfristen nicht und sie können sämtliche Ansprüche auch über die vereinbarten Fristen hinaus geltend machen. Arbeitgeber als Verwender der unwirksamen Klausel sind jedoch weiter an die vereinbarten Fristen gebunden.
Anpassung der Arbeitsvertragsmuster: Wann und Wie?
Die Gesetzesänderung gilt nur für Arbeitsverträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen werden. In Arbeitsverträgen ab dem 1. Oktober 2016 müssen die neuen Klauseln regeln, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.
Meine Kollegen Dr. Noëlly Jaspers und Jens Nebel haben bereits auf die allgemeinen Auswirkungen dieser Gesetzesänderung in unserem Blog und auf Platow Online hingewiesen.