Gemäß einem Presseartikel, welcher in der Münchener Abendzeitung veröffentlicht wurde, lässt sich mit Untervermietungen an sog. „Medizintouristen“ viel Geld verdienen. Dort heißt es:
„Wenn in ihrer Heimat das Thermometer auf subtropische 40 Grad klettert, lassen sich viele arabische Touristen in Münchner Kliniken operieren und bringen ihre Familien zum Urlauben und Europa entdecken gleich mit. Seit einigen Jahren haben findige Geschäftemacher dieses Phänomen als äußerst lukrative Einnahme für sich entdeckt. Sie vermieten normale Wohnungen für enorme Summen an die Medizintouristen. Insider sprechen von 150 bis 300 Euro – pro Person und Nacht! Zehn bis 15 Personen in einer Wohnung sind üblich.“
Dieser nicht nur auf den Münchener Raum beschränkten Geschäftsidee schiebt das Amtsgericht München in einem jüngst veröffentlichten Urteil einen „Riegel“ vor.
Die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29.09.2015 – 432 C 8687/15
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Sachverhalt ging es – ebenso wie in dem vorstehend zitierten Presseartikel – um eine Überlassung einer zu Wohnzwecken angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung an sog. Medizintouristen aus dem arabischen Kulturkreis durch den Mieter der Wohnung. Bei Vertragsabschluss habe der Mieter gegenüber dem Vermieter erklärt, dass er mit seiner Ehefrau in die Wohnung einziehen werde. Tatsächlich nutzten in der Folgezeit immer wieder neue Personen aus dem arabischen Raum, die vom Amtsgericht als Medizintouristen identifiziert wurden, die Wohnung. Der Mieter hingegen wohnte 10 Kilometer von der angemieteten Wohnung entfernt.
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen.
Das Amtsgericht München hat die fristlose Kündigung als wirksam erachtet. Eine solche gewerbliche oder auch nicht gewerbliche Gebrauchsüberlassung von angemieteten Wohnräumen an Dritte stelle einen schwerwiegenden Pflichtverstoß des Mieters dar, so dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten war. Auf die Erteilung einer Erlaubnis zu einer derart weitreichenden Gebrauchsüberlassung an „Medizintouristen“ gebe es keinen Anspruch des Mieters. Gerade die immer wieder wechselnde Unterbringung gleich mehrerer Personen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung sei mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden. Als negativen Gesichtspunkt hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung insoweit auch die erhöhte Abnutzung der Wohnung und die gesteigerte Beeinträchtigung der Wohnungsnachbarn (etwa durch Lärm) berücksichtigt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts dürfte im Einklang mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung stehen.
So hat der Achte für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofes bereits mit Urteil vom 08. Januar 2014 - VIII ZR 210/13 klargestellt, dass die Überlassung einer Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und eine solche Nutzung daher nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist.
Fazit:
Wer eine Wohnung anmietet, um diese fortan ohne Erlaubnis des Vermieters an einen ständig wechselnden Personenkreis (z.B. Touristen) unterzuvermieten, riskiert die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen (z.B. Räumung, mit der Folge, dass mit Dritten bereits geschlossene Verträge nicht erfüllt werden können; Kündigungsfolgeschäden).