Mehr Freiheit bei der Namenswahl

Mit der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft wurde anderen Gesellschaftsformen, die nach dem Inkrafttreten des PartGG gegründet oder umbenannt wurden, die Führung des Zusatzes „Partnerschaft“ oder „und Partner“ untersagt. Damit waren also der Kreativität bei der Namensfindung Grenzen gesetzt (siehe hierzu unser Blogbeitrag vom 06.05.2019)

Aber was tun, wenn man auch jenseits der Partnerschaftsgesellschaft bereits in der Firma deutlich machen will, dass es sich um einen Zusammenschluss von „Partnern“ handelt?

Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit Beschluss vom 13.04.2021 – II ZB 13/20 klargestellt, dass jedenfalls die Verwendung des Begriffes „partners“ in der Firma einer GmbH zulässig ist.

Maßgeblich für die Zulässigkeit dieses Firmenbestandteils war, dass durch die Kleinschreibung und das zusätzliche „s“ klar erkennbar ist, dass es sich um den Plural des englischen Begriffes „partner“ handelt. Und eben dieser Zusatz ist für die Partnerschaftsgesellschaft gerade nicht ausreichend (§ 2 Abs. 1 S. 1 PartGG), sodass nach Darlegung des Bundesgerichtshofes auch keine Verwechslungsgefahr mit der Partnerschaftsgesellschaft oder eine Gefahr der Irreführung bestehe.

Soll dieser Firmenbestandteil nun für eine GmbH verwendet werden, wäre allerdings genau auf die Schreibweise des Wortes „partners“ zu achten.

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