Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz den Zusatz „Partnerschaft“ oder „undPartner“ führen. In einer aktuellen Entscheidung vom 13.04.2021 (Az.: II ZB 13/20) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der bislang umstrittenen Frage zu beschäftigen, ob dies auch für die Verwendung des Begriffs „partners“ gilt oder ob eine solche in der Firma einer GmbH zulässig ist.
Worum ging es?
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „n. partners mbH“. In der Verwendung des Wortes „partners“ sah die zuständige Rechtsanwaltskammer einen Verstoß gegen das PartGG und beantragte daher die Löschung der Firma.
Sowohl das Amtsgericht (Registergericht) als auch das Oberlandesgericht haben den Antrag der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Rechtsanwaltskammer ihren Löschungsantrag vor dem BGH weiterverfolgt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat sich nunmehr dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht angeschlossen und die Verwendung des Begriffs „partners“ in der Firma einer GmbH für zulässig erklärt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei aufgrund der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach dem Inkrafttreten des PartGG gegründet oder umbenannt werden, die Führung des Zusatzes „und Partner“ bzw. „Partnerschaft“ verwehrt, weil der Gesetzgeber diese Bezeichnung für Partnerschaften „reserviert“ habe. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass das PartGG eine neue Gesellschaftsform namens Partnerschaft eingeführt hat und die Partnerschaften zur Führung eines Namens verpflichtet, der den Zusatz „und Partner“" oder „Partnerschaft“ enthält (§ 2 Abs. 1 PartGG).
Da diese Begriffe als Bezeichnung der besonderen Gesellschaftsform für die freien Berufe technische Bedeutung erlangen sollen, wolle das Gesetz ihre untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil die untechnische Verwendung einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegenstünde. Entscheidend sei insoweit nicht das Bindewort „und“ oder dessen Ersatz durch „+“ oder „&“. Entscheidend sei vielmehr das Substantiv „Partner“.
Die Verwendung des Namenszusatzes „partners“ im Firmenname verstoße jedoch nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG. Die Vorschrift sei eine Spezialregelung für eine besondere Situation nach Einführung der Partnerschaftsgesellschaft. Als Ausnahme sei sie eng am Wortlaut auszulegen.
Nach dem Gesetzeszweck, den Rechtsformzusatz „Partnerschaft“ bzw. „und Partner“ durchzusetzen und zu schützen, sei eine untechnische Verwendung folgerichtig auch nur für Begriffe oder Schreibweisen auszuschließen, die ihrerseits als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft genügen. Dafür sollen über den Wortlaut hinaus allenfalls in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen der Begriffe „Partner“ oder „Partnerschaft“ in Frage kommen, fremdsprachige Begriffe jedoch nicht.
Danach sei „partners“ zulässig. Dass „und“ oder ein gebräuchliches Zeichen dafür fehlen, sei zwar nicht von Bedeutung, da nicht das Bindewort, sondern das Substantiv „Partner“ entscheidend sei. Davon unterscheide sich das Wort „partners" aber, wenn auch geringfügig, durch das zusätzliche „s“. Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs „Partner“ liege darin nicht, vielmehr handele es sich auch infolge der Kleinschreibung erkennbar um den Plural des englischen „partner“. Der fremdsprachige Begriff „partners“ wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig.