Werden Geschäftsanteile an einer GmbH verkauft, ist den meisten Beteiligten klar: Der Vertrag muss gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG notariell beurkundet werden. Falls nicht, droht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Spätestens wenn eine Partei vertragsreuig wird, werden diese Themen virulent, weil sie dieser Partei die Möglichkeit eröffnen, sich einseitig vom mittlerweile unliebigen Vertrag zu lösen. Wenn aber zusätzlich auch noch Assets oder aber Anteile an Personengesellschaften übertragen werden, müssten die Parteien doch die Notarkosten für diese Teile der Transaktion sparen können …. oder etwa nicht?
1. Zusammengesetzte Verträge
Die Frage einer Beurkundungspflicht stellt sich immer dann, wenn im Zusamenhang mit einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft weitere Vereinbarungen geschlossen werden, die an sich nicht beurkundungspflichtig wären. Wird z.B. beim Verkauf eines Hotels der Pachtvertrag neu abgeschlossen, stellt sich die Frage, ober der eigentliche nicht beurkundungsbedüfte Pachtvertrag doch beurkundet werden muss, weil er rechtlich vom beurkundungsbedürftigen Kaufvertrag abhängt. Die umfassende Beurkundung hätte dabei natürlich eine Erhöhung der Beurkundungskosten zur Folge, die teils nicht unerheblich ist.
2. Einseitige rechtliche Abhängigkeit
Der BGH hat enschieden: Hängt das beurkundungsbedürftige Geschäft von einem anderen nicht beurkundungsedürftigen Geschäft ab, sind beide Verträge zur beurkunden. Erfolgt das nicht und stehen und fallen die Verträge miteinander, sind beide Verträge nichtg, also sogar das notariell beurkundete Geschäft. Umgekehrt heißt das aber auch: Hängt nur das nicht beurkundungsbedürfte Geschäft vom beurkundungsbedürftigen Geschäft ab, ist es nich notariell zu beurkunden. Hier eröffnet sich Potential zur Einsparung von Beurkundungskosten, ohne dadurch die Transaktionssicherheit zu gefährden.
3. Kostensparen durch frühzeitige Konzeption
Oft verhandeln die Parteien eines Unternehmenskaufs bis kurz vor Beurkundung und übersehen dabei, dass Beurkundungskosten bei entsprechender frühzeitiger Gestaltung teilweise hätten vermieden werden können. Wenn die Parteien und deren Berater dem Notar einen Vertrag übermitteln, der auch eigentlich nicht beurkundungsbedürftige Teile enthält, kann durch eine Abschichtung der Vorgänge häufig vermieden werden, dass unnötig hohe Beurkundungskosten entstehen. Einfachstes Beispiel sind Gesellschafterbeschlüsse, die oft auch schon vor dem Notartermin verabschiedet werden können und dann dem notariell beurkundeten Vertrag nur noch nachrichtlich beigefügt werden. Die Parteien dürfen dann aber nicht der Überzeugung sein, dass die einzelnen Vertragsteile miteinander stehen und fallen sollen, denn dann ist der Notar verpflichtet, darauf aufmerksam zu machen, dass sämtliche Vereinbarungen gemeinsam beurkundet werden müssen. Es lohnt sich also im wahrsten Sinne des Wortes, den Notar schon frühzeitig während der noch laufenden Verhandlungen einzubeziehen, um so einen möglichst kostengünstigen, zugleich aber rechtssicheren Weg zum Vertragsschluss abzustimmen.