Das Hinweisgeberschutzgesetz (siehe dazu hier) lässt weiter auf sich warten. Am 16. Dezember 2022 hatte der Bundestag den Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes der Bundesregierung weitgehend unverändert mit den Stimmen der Ampel-Koalition beschlossen. Am 10. Februar 2023 hatte der Bundesrat seine erforderliche Zustimmung verweigert (wir berichteten).
Wie heute durch eine auf der Website des Bundestags veröffentlichte Mitteilung bekannt wurde, haben die Bundestagsfraktionen der Ampel-Koalition den am 16. Dezember 2022 im Bundestag beschlossenen Entwurf erneut nahezu unverändert in den Bundestag eingebracht.
Dieser erneut eingebrachte Gesetzesvorschlag nimmt allerdings Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus. Dadurch ist nach Einschätzung der einbringenden Fraktionen keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich.
Parallel bringen die Bundestagsfraktionen der Ampel-Koalition einen zweiten Gesetzesvorschlag in den Bundestag ein, der auch für die Beamten usw. der Länder gelten soll. Dieser zweite Gesetzgebungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Über ihn soll deshalb separat abgestimmt werden.
Durch die Aufteilung des Hinweisgeberschutzgesetzes auf zwei Gesetze verfolgen die einbringenden Fraktionen das Ziel, den aus ihrer Sicht nicht zustimmungsbedürftigen ersten Teil des Gesetzes im Bundestag beschließen zu können, ohne dass der Bundesrat erneut die Möglichkeit hat, hierzu seine Zustimmung zu verweigern.
Ob dieses Vorgehen Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten. Sicher ist, dass die Zeit drängt: Bereits am 17. Dezember 2021 ist die erste Frist zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union abgelaufen (siehe dazu hier). Die Europäische Kommission betreibt deswegen nun aktiv ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Zudem stellt sich inzwischen verstärkt die Frage, ob die Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union unmittelbare Wirkung entfaltet, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Wirkung von Richtlinien ausnahmsweise möglich ist.