Vorbereitung ist die halbe Miete – Das neue AÜG kommt

Zum 01. Januar 2017 sollen die Neuerungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft treten. Wir haben bereits über die wichtigsten Änderungen informiert und die Sanktionen, die bei einem Verstoß drohen werden, dargestellt. Im Folgenden stellen wir kurz vor, wie Sie sich bereits jetzt für die Gesetzesänderung wappnen können:

Der Druck steigt

Die Bundesregierung gab erst kürzlich auf eine Anfrage der Linken-Fraktion die Auskunft, im Jahr 2015 wären in Deutschland 961.000 Menschen als Leiharbeiter beschäftigt gewesen. Dies stellt den bisherigen Höchststand dar. Dies dürfte den Druck auf Bundestag und Bundesrat noch weiter erhöhen, die bis November 2016 sich mit dem Regierungsentwurf zu befassen und anschließend darüber zu beschließen haben.

Sanktion: Arbeitsverhältnis

Für eine Vielzahl dieser Beschäftigungsverhältnisse gilt für die Zukunft, dass die Vorgaben der AÜG-Reform genauestens beachtet werden müssen. Wird zum Beispiel die zeitliche Überlassungshöchstgrenze nicht eingehalten oder wird der Fremdpersonaleinsatz anders gekennzeichnet, aber wie eine Arbeitnehmerüberlassung gelebt, so lautet die Rechtsfolge nunmehr immer, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt.

Welche Vorkehrungen können getroffen werden?

Zunächst sollten Arbeitgeber Zeit und Mühen in eine Bestandsanalyse ihres bisherigen Personaleinsatzes investieren. In einem ersten Schritt muss überprüft werden, welcher im Betrieb Beschäftigte sich nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber befindet.

Ist dieser Fremdpersonaleinsatz – beispielsweise auf Grundlage eines Werk- bzw. Dienstvertrages oder eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages – identifiziert, muss der Arbeitgeber diese in einem zweiten Schritt einer Prüfung unterziehen, ob der jeweilige Einsatz aufgrund der tatsächlich gelebten Umstände als Arbeitnehmerüberlassung eingestuft werden muss, gleichgültig welches „Label“ der betreffende Einsatz trägt. Jeglicher Fremdpersonaleinsatz, der im Ergebnis der beiden Schritte als Arbeitnehmerüberlassung einzustufen ist, erfordert Handlungsbedarf.

Übergangsphase rückt näher – und ist kurz

Die gute Nachricht: Die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bzw. 24 Monaten bei tariflicher oder durch Betriebsvereinbarung erfolgter Abweichung soll erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderungen, somit dem 01. Januar 2017, gelten.

Die schlechte Nachricht: Für viele Unternehmen bedeutet die Überprüfung und Bewertung jeglichen Fremdpersonaleinsatzes einen großen Verwaltungsaufwand, der viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Insbesondere Zeitarbeitsunternehmen sind gezwungen, für jeden Kunden einzeln zu prüfen, ob Abweichungen durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bestehen.

Frühzeitig tätig werden

Für alle Unternehmen, die eine Arbeitnehmerüberlassung in Anspruch nehmen oder betreiben, gilt: Der Aufwand, die neuen Regelungen des AÜG zu beachten, sind enorm. Die Vorsorge sollte bereits frühzeitig getroffen werden. Unsere Empfehlung lautet: Fangen Sie bereits gestern an.

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