Immer wieder wird mir bei der Gestaltung des Übergangs großer Vermögen auf die nächste Generation vom zukünftigen Erblasser folgende Frage gestellt:
„Meine Erben – häufig die Kinder – sollen von dem auf sie übergehenden Vermögen zwar profitieren, aber eigentlich im Wesentlichen dafür sorgen, dass das ererbte Vermögen auch noch an ihre Kinder weitergegeben wird. Es soll also zusammengehalten und auf keinen Fall „verschleudert“ werden, um über die Generationen hinweg die Familie abzusichern.“
Dem rein erbrechtlich denkenden Gestalter drängt sich dann zunächst eine Vorerbschaft/Nacherbschaft auf, bei der die erbenden Kinder als Vorerben z.B. gegenüber über ihren eigenen Kindern als Nacherben Beschränkungen in der Verfügung über das ererbte Vermögen unterliegen. Häufig – und zurecht – interveniert bei dieser Gestaltung der steuerliche Berater, weil die Übergänge jeweils erbschaftsteuerpflichtig sein können.
Zuletzt immer häufiger als Lösung diskutiert wird die Variante, dass das zu vererbende Vermögen noch zu Lebzeiten des Erblassers in eine Kommanditgesellschaft (KG) eingebracht wird, deren Komplementär der Erblasser ist. Als „Mini“-Kommanditist ist dann eine weitere Person zu beteiligen. Sie dient aber „nur“ der Möglichkeit, eine KG zu gründen, ist als am Vermögen der KG nicht relevant zu beteiligen. Auf diese Art behält der Erblasser zunächst „die Hosen an“, weil er bis zu seinem Tod über das in der KG versammelte Vermögen disponieren kann. Steuerlich ändert sich für ihn nichts erhebliches, weil die KG steuerlich transparent ist, also der Situation ohne KG, bei der der Erblasser das Vermögen direkt hält, weitestgehend entspricht.
In seinem Testament setzt der Erblasser dann seine Kinder als Erben ein. Sie folgen ihm also in die Gesellschafterstellung bei der KG nach; möglicherweise wechseln sie dann noch ihre Rolle in die eines Kommanditisten, aber jedenfalls werden sie Gesellschafter der KG und damit mittelbar am Vermögen der KG beteiligt. Der – natürlich noch vom Erblasser zu seinen Lebzeiten vorgegebene – Gesellschaftsvertrag sieht dann z.B. Ausschüttungsbeschränkungen zu Gunsten/Lasten der Erben vor. Zugleich können die Anteile an der KG nur im Sinne der Familie weitergegeben, in der Regel also nicht „versilbert“ werden, so dass das Vermögen in der KG gebunden bleibt und – hoffentlich – von Generation zu Generation weitergegeben wird.
Ähnliche Ergebnisse könnte man zwar auch im Wege der (Dauer-)Testamentsvollstreckung erreichen. Sie hat aber u.a. den Nachteil, dass sich Erben häufig von einem Testamentsvollstrecker gegängelt fühlen, obschon der natürlich lediglich die vom Erblasser gemachten Vorgaben umzusetzen hat. Die Reibungspunkte sind deswegen oft erheblich, weshalb das „Zusammenbinden“ der Erben als Gesellschafter der KG im Rahmen der gesellschaftsvertraglich fixierten und auch nicht einseitig für einen Erben änderbaren Vorgaben der erfolgversprechendere Weg sein dürfte. Mündige Erben werden dann erkennen, welche Chancen die KG für einen dauerhaften Erhalt des Familienvermögens bietet.