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§ 8 GeschGehG Bearbeiter: Florian Fuchs Stand: 27.06.2019

§ 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht

(1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlangen:

  1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
  2. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise,
  3. diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und
  4. die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart haben.

(2) Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.



1. Zweck/Hintergrund

§ 8 GeschGehG regelt die Ansprüche des Verletzten auf Auskunft des Rechtsverletzer über diverse Informationen bzgl. Art und Umfang der Rechtsverletzung. Diese Auskünfte werden regelmäßig erforderlich sein, um die übrigen Ansprüche durchsetzen zu können, weil im Zweifel nur der Verletzer selbst über diese Informationen verfügt, nicht aber der Verletzte. Dieser hat auch sonst keine Möglichkeit, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, weil die Verletzung in der Sphäre des Rechtsverletzers erfolgt.

Vergleichbare Vorschriften finden sich § 101 UrhG, § 19 MarkenG, § 46 DesignG, § 140b PatG und § 24b GebrMG.

2. Regelungsinhalt

a) Auskunftsgegenstände

Während der Auskunftsanspruch zuvor als notwendige Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus § 242 BGB hergeleitet wurde [1], sind nunmehr die Gegenstände, über die Auskunft zu erteilen ist, gesetzlich vorgegeben.

aa) Hersteller, Lieferanten, Abnehmer etc.

Die Auskunft über die Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten, anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, dient dazu, dass der Verletzte die Lieferkette rechtsverletzender Produkte nachvollziehen kann. Er bekommt so die Möglichkeit, die einzelnen Glieder dieser Kette näher zu betrachten und festzustellen, wo sich rechtsverletzende Produkte befinden, und den Rückruf vom Markt nach § 7 Nr. 2 GeschGehG zu überwachen.

bb) Rechtsverletzende Produkte

Eine Auskunft über die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise dient zum einen dazu, einen möglichen Schadensersatzanspruch nach § 10 GeschGehG beziffern zu können und zum anderen gibt sie dem Verletzten die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Erfüllung von Ansprüchen aus diesem Gesetz, insbesondere nach § 7 Nr. 2 bis 5 GeschGehG, zu überwachen.

cc) Verkörperungen des Geschäftsgeheimnisses

Die Auskunft über die im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, erlaubt dem Verletzen die ordnungsgemäße Erfüllung von Ansprüchen nach § 7 Nr. 1 GeschGehG, zu überwachen.

Bei elektronischen Dateien sind die Begriffe Besitz und Eigentum unscharf. Diese Kategorien lassen sich nur bedingt auf elektronische Dateien übertragen.[2] Hier ist vielmehr darauf abzustellen, dass der Verletzter entweder im Besitz oder Eigentum der Datenträger sein muss, auf denen die das Geheimnis enthaltenden Dateien gespeichert sind, oder einen berechtigten Zugang zu diesen Dateien auf einem fremden Speichermedium (wie z.B. bei Cloud-Diensten) haben muss.

Der Anspruch auf Auskunft umfasst im Falle elektronischer Dateien sämtliche eventuell vorhandene Kopien.[3]

dd) Andere Personen

Die Auskunft des Rechtsverletzers über die Personen, von denen er das Geschäftsgeheimnis erlangt hat und denen gegenüber er es offenbart hat, ermöglicht dem Verletzten festzustellen, ob es weitere potentielle Rechtsverletzer gibt, gegen die er möglicherweise vorgehen kann. Auch kann dadurch der Weg der Geheimnisverletzung nachvollzogen und damit eventuelle Schwachstellen im eigenen Betrieb aufgedeckt werden.

Gegen das Auskunftsverlangen kann nicht eingewendet werden, dass der Verletzer sich oder Dritte dadurch möglicherweise einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.[4] Durch die strafrechtliche Ausgestaltung des Geschäftsgeheimnisschutzes könnten sonst häufig Auskünfte mit dieser Begründung verweigert werden. Gleiches gilt für Angaben zu möglichem strafbaren Verhalten Dritter. Hier hätte der Rechtsverletzer ohnehin nur bei Angehörigen im Sinne von § 52 StPO ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht. Aber auch hier kann der Schutz von Dritten nicht weitergehend sein als der eigene Schutz des Rechtsverletzers, sodass auch bei Angehörigen ein Auskunftsanspruch besteht.[5]

Für Urheberrechtsverletzungen mittels eines gemeinsam mit Angehörigen genutzten Internetzugangs hat der EuGH entschieden, dass eine Abwägung durch die nationalen Gerichte zwischen dem Schutz der Familie einerseits und dem Informationsinteresse Urhebers andererseits stattfinden muss.[6] Nach der Rechtsprechung des BGH überwiegt in der Regel das Informationsinteresse des Urhebers, sodass eine Auskunft im Rahmen der sekundären Darlegungslast bei der Rechtsverteidigung erteilt werden muss.[7] Diese Wertung lässt sich auf das Interesse eines Geschäftsgeheimnisinhabers übertragen.

Zum Schutz des Rechtsverletzers, sich selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, kann im Einzelfall für das Strafverfahren ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der im Rahmen der zivilrechtlichen Auskunftspflicht gemachten Angaben geboten sein.[8]

d) Schadensersatz bei falscher Auskunft

Abs. 2 begründet eine Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers bei der schuldhaften Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Auskunft. Allerding besteht eine Haftungsprivilegierung insoweit, dass der Verletzer nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige Falsch- oder Nichtauskünfte haftet. Bei einer nur fahrlässigen Falschauskunft besteht abweichend von den allgemeinen Haftungsregelungen bei Pflichtverletzungen keine Haftung. Diese Privilegierung ist bemerkenswert, weil derjenige, der zur Auskunft verpflichtet ist, ja bereits eine Verletzungshandlung, und damit eine Handlung gegen die Rechtsordnung, begangen hat, sodass an ihn eigentlich höhere Anforderungen gestellt werden könnten.

Als Schäden kommen insbesondere weitere Rechtsverfolgungskosten oder die Kosten fruchtloser Rechtsbehelfe in Betracht.[9] Diese sind jedoch gem. § 249 Abs. 1 BGB auf das erforderliche und zweckmäßige Maß begrenzt [10], was nach der Rechtsprechung bedeutet, dass nur die gesetzlichen Gebühren nach RVG, nicht aber ein darüberhinausgehendes, vereinbartes Stundenhonorar erstattungsfähig sind.[11] Bei sehr speziellen Rechtsgebieten und komplexen Sachverhalten wird jedoch zukünftig zu erörtern sein, ob nicht auch Aufwendungen über die gesetzlichen Gebühren hinaus erforderlich sein können, weil es zur sachgerechten Bearbeitung spezialisierter Rechtsanwälte bedarf, die üblicherweise ihr Honorar nach Zeit abrechnen.

3. Besondere Bezüge/Prozessuales

Die Verletzung erfolgt in der Sphäre des Rechtsverletzers, in die der Verletzte keinen Einblick hat. Eine Auskunft ist häufig notwendig, um Schadensersatzansprüche zu beziffern oder Beseitigungsansprüche konkretisieren zu können. Daher ist die gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruches häufig als erste Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO angezeigt.


[1] BGH, GRUR 2010, 343 Rn. 35 – Oracle; OLG Stuttgart, GRUR-RS 2016, 7613 Rn. 27.

[2] Zum Stand der Diskussion um Eigentum und Besitz an Daten Hoeren, MMR 2019, 5.

[3] Zum Vernichtungsanspruch nach § 7 Nr. 1 vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 30.

[4] OLG Stuttgart, BeckRS 2016, 7613 Rn. 50ff.

[5] OLG Stuttgart, BeckRS 2016, 7613 Rn. 63.

[6] EuGH, GRUR 2018, 1234 – Bastei Lübbe/Strotzer.

[7] BGH, NJW 2018, 65 Rn. 25 ff;

[8] OLG Stuttgart, BeckRS 2016, 7613 Rn. 59ff.

[9] Zur entsprechenden Vorschrift § 101 Abs. 5 UrhG Spindler in: Spindler/Schuster, UrhG § 101 Rn. 17.

[10] BGH, NJW 2012, 2427 Rn. 70.

[11] BGH, NJW 2014, 939 Rn. 48.